Zustiftungen

Zustiftungen sind Vermögenszuwendungen in den Kapitalstock einer Stiftung. Im Gegensatz zur Spende wird sie dem Stiftungszweck entsprechend angelegt und bleibt, wie der Stiftungsgrundstock, unangetastet. Jedoch kann die Stiftung aus der Anlage ihres Vermögens Einnahmen erzielen, z.B. Zinseinnahmen oder Dividenden, und diese Erträge aus dem Grundstock für das laufende Projekt einsetzen. Je höher der Stiftungsgrundstock, desto höher die Erträge. Die Zustiftung ist daher ein wichtiges Unterstützungselement für gemeinnützige Organisationen.

Steuerrechtlich gesehen werden Zustiftungen wie folgt begünstigt:

Ausschnitt aus dem Einkommenssteuergesetz / § 10b Steuerbegünstigte Zwecke:

(1a)

1 Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in den Vermögensstock einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden.

2 Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 3§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Ausschnitt aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):

§ 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

[...]

4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

Wenn Sie eine Zustiftung tätigen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Es ist wichtig, dass die Zustiftung auch als solche deklariert wird.